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   LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19   

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https://dejure.org/2019,49943
LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19 (https://dejure.org/2019,49943)
LAG München, Entscheidung vom 05.12.2019 - 3 Sa 368/19 (https://dejure.org/2019,49943)
LAG München, Entscheidung vom 05. Dezember 2019 - 3 Sa 368/19 (https://dejure.org/2019,49943)
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Volltextveröffentlichung

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    BetrVG §§ 75 Abs. 1, 77 Abs. 4 Satz 1
    Ablösende Betriebsvereinbarung, Rückwirkungsverbot, betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz, Ausschlussfristen, Jubiläumssonderzuwendung, Erfolgsbeteiligung

 
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  • BAG, 19.07.2016 - 3 AZR 134/15

    Betriebsrente - Günstigkeitsprinzip

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    Der Differenzierungsgrund muss die in der Regelung getroffene Rechtsfolge tragen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 33 m.w.N.).

    Soweit der Kläger die Auszahlung des Betrags an sich begehrt, würde dies dem Regelungszweck der Zusatzvorsorge widersprechen, den die Betriebsparteien autonom bestimmen und ggf. ändern dürfen (vgl. BAG, Urteil vom 19.07.2016 - 3 AZR 134/15 - Rn. 35).

  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    3 Sa 368/19 - 18 12.06.2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 ff.).

    Erst dann stellt sich die Frage, an wen sich der Arbeitnehmer für seine Betriebsrente wenden muss und erst dann steht fest, ob sich insolvenzrechtliche Probleme stellen (vgl. BAG, Urteil vom 12.06.2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 31; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 7. Aufl. 2018, Anh. zu § 1 Rn. 697 m.w.N.).

  • BAG, 23.01.2008 - 1 AZR 988/06

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 19 m.w.N.; st. Rspr. vgl. auch BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 50 m.w.N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn die vom Normgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Normzwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Änderungsgründe der Neuregelung überwiegen (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 28).

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    Es ist nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum und ihre Einschätzungsprärogative (dazu BAG, Urteil vom 16.02.2016 - 3 AZR 216/09 - Rn. 31) überschritten haben.
  • BAG, 15.01.2013 - 3 AZR 169/10

    Versorgungsanwartschaft - Ablösung - Unverfallbarkeit

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    Die Möglichkeit einer Rückwirkung normativer Regelungen ist durch das Vertrauensschutz- und Verhältnismäßigkeitsprinzip beschränkt (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2008 - 1 AZR 988/06 - Rn. 19 m.w.N.; st. Rspr. vgl. auch BAG, Urteil vom 15.01.2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 50 m.w.N.).
  • BAG, 13.02.2003 - 8 AZR 236/02

    Ausschlußfrist und Betriebsübergang

    Auszug aus LAG München, 05.12.2019 - 3 Sa 368/19
    3 Sa 368/19 - 19 sinnvoll, wenn der Arbeitnehmer die in der zweiten Stufe geforderte Klage auch durchsetzen kann, was bei nicht fälligen Ansprüchen in der Regel nicht möglich ist (vgl. BAG, Urteil vom 13.02.2003 - 8 AZR 236/02 - unter II.2.a) der Gründe).
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